Grosse Lagertechnik GmbH & Co. KG | B2B | Lieferung und Montage
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Grosse Lagertechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
2. Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch Ausführung der Leistung oder durch Lieferung zustande. Für Art und Umfang der Leistung sind Auftragsbestätigung und die darin in Bezug genommenen Unterlagen maßgeblich.
2.2 Zeichnungen, Maße und Leistungswerte sind verbindlich. Technische Änderungen bleiben zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Beschaffenheit, Sicherheit und Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen.
2.3 An Angeboten, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen nur für den Vertragszweck genutzt und ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlung
3.1 Preise gelten netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, gelten sie ab Werk Weißensee; Verpackung, Fracht, Entladung, Montage, Zölle und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.
3.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 20 Kalendertagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Vereinbarte Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
3.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.4 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, dürfen wir noch ausstehende Leistungen von angemessener Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und bis dahin zurückhalten. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
3.5 Teillieferungen und abgenommene Teilleistungen dürfen entsprechend ihrem Wert gesondert berechnet werden.
4. Mitwirkung des Kunden
4.1 Der Kunde stellt rechtzeitig vollständige und richtige Angaben zu Lagergut, Lasten, Nutzung, Aufstellort und baulichen Verhältnissen bereit. Er prüft und gewährleistet insbesondere die Eignung und Tragfähigkeit des Baugrunds beziehungsweise Bodens sowie die erforderlichen Genehmigungen, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich von uns übernommen wurden.
4.2 Bei Montage sorgt der Kunde für freien Zugang, eine geräumte, ausreichend große und sichere Montagefläche sowie die vereinbarten Anschlüsse, Hilfsmittel und bauseitigen Leistungen. Verzögerungen und Mehraufwand aus fehlender oder verspäteter Mitwirkung trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Lagerung und erneut erforderliche Montageeinsätze.
5. Liefer- und Leistungszeit
5.1 Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst nach vollständiger technischer und kaufmännischer Klärung, Eingang vereinbarter Anzahlungen und rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
5.2 Nicht von uns zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen sowie nicht vorhersehbare Ausfälle von Energie, Rohstoffen oder Zulieferungen, verlängern Fristen angemessen. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei Vorlieferanten eintreten und wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht rechtzeitig Ersatz beschaffen können. Über erhebliche Verzögerungen informieren wir den Kunden unverzüglich.
5.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzug bleiben nach Maßgabe von Ziffer 11 unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang und Annahme
6.1 Bei Lieferungen ohne Montage geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich Versand oder Annahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Vereinbarte Incoterms haben Vorrang.
6.2 Soweit nicht anders vereinbart, bestimmen wir Transportmittel und Frachtführer. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden ab. Mehrkosten einer vom Kunden gewünschten besonderen oder beschleunigten Versandart trägt der Kunde.
6.3 Die Entladung am Lieferort obliegt dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde stellt hierfür rechtzeitig geeignete Entladegeräte und Personal bereit.
6.4 Der Kunde hat die Lieferung bei Empfang auf erkennbare Transportschäden und Fehlmengen zu prüfen und diese nach Möglichkeit beim Frachtführer zu dokumentieren. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, bleiben unberührt.
7. Montage und Abnahme
7.1 Montageleistungen dürfen durch von uns beauftragte Nachunternehmer ausgeführt werden. Sofern nicht anders vereinbart, beschränkt sich unsere Leistung auf die Montage der von uns gelieferten Teile; Bau-, Elektro-, Erd- und sonstige Nebenarbeiten sind nicht umfasst.
7.2 Abnahmepflichtige Leistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn wir nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert oder die Leistung ohne Mängelrüge mehr als sieben Kalendertage ohne eine offizielle Abnahme nutzt. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten oder weiterveräußern; Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswerts an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
8.3 Bei Zahlungsverzug können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und Offenlegung der Abtretung sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
8.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware informiert uns der Kunde unverzüglich und stellt die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
9. Mängelrechte
9.1 Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. Mängel sind in Textform möglichst genau zu beschreiben. Unberührt bleiben Fälle arglistigen Verschweigens.
9.2 Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Nacherfüllung. Der Kunde gibt uns hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu.
9.3 Mängelansprüche verjähren bei neu hergestellten Sachen sowie bei Werkleistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in zwölf Monaten ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme. Dies gilt nicht bei Leistungen, die per Gesetz Bestandteil von Grund und Boden werden oder Gebäude als solche, bei Arglist, Garantie, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette sowie Schäden nach Ziffer 11.1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
9.4 Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder von ihm eingeschaltete Dritte sowie bei der Verwendung nicht von uns freigegebener Bauteile, eigenmächtigen Änderungen, normalem Verschleiß oder ungeeigneten bauseitigen Bedingungen, sofern der Mangel hierauf beruht.
9.5 Tragfähigkeits- und Belastungsangaben gelten für die vereinbarte Anlagenkonfiguration bei bestimmungsgemäßer Verwendung und fachgerechter Montage nach unseren Montage- und Betriebsanleitungen. Veränderungen, Reparaturen oder Erweiterungen, insbesondere mit nicht von uns freigegebenen Bauteilen, bedürfen einer vorherigen technischen Prüfung. Für Mängelansprüche gilt Ziffer 9.4; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.
9.6 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir Ersatz der erforderlichen Prüf-, Reise- und Transportkosten verlangen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
10. Schutzrechte Dritter
Fertigen wir nach Zeichnungen, Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden, steht dieser dafür ein, dass deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt uns von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
11. Haftung
11.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.3 Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer.
12. Verpackung
Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferten Transportverpackungen (insbesondere Stretchfolien und Umreifungsbänder) auf eigene Kosten ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen. Die Rücknahme der Transportverpackungen durch uns wird ausgeschlossen.
13. Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
14. Ausland, Recht und Gerichtsstand
14.1 Bei Auslandslieferungen beschafft der Kunde die erforderlichen Einfuhrgenehmigungen und erfüllt die im Bestimmungsland geltenden Einfuhr-, Kennzeichnungs- und Zulassungsvorgaben, soweit wir dies nicht ausdrücklich übernommen haben. Einfuhrabgaben, Zölle und vergleichbare Kosten trägt der Kunde. Wir sind nicht verpflichtet, Anforderungen ausländischer Regelwerke zu erfüllen, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
14.2 Vertragssprache ist Deutsch. Anderssprachige Unterlagen oder Kommunikation dienen nur der Verständigung; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
14.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Vorschriften des Staates, in dem eine Leistung erbracht wird, bleiben unberührt.
14.4 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Sitz, soweit nichts anderes vereinbart ist.
14.5 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Sitz. Wir dürfen den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
15. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften bzw. vereinbaren die Parteien eine Regelung, die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.